Darf ich meinen Kfz-Gutachter selbst aussuchen?
Diese Frage stellen Geschädigte am häufigsten: Der Versicherer darf einen Sachverständigen vorschlagen, aber nicht bestimmen. Hier steht, worauf sich dieses Recht stützt und wo seine Grenzen liegen.
Kurz gefasst
Ja. Als Geschädigter bestimmen Sie, wer Ihren Schaden begutachtet; der gegnerische Versicherer kann Ihnen keinen Sachverständigen vorschreiben. Die Kosten des von Ihnen beauftragten Gutachters gehören bei einem unverschuldeten Unfall zum erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Worauf sich das Recht stützt
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB können Sie statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Damit liegt die Entscheidung, wie der Schaden ermittelt wird, bei Ihnen und nicht beim Schädiger.
Das Amtsgericht Pfaffenhofen a. d. Ilm hat das am 15.12.2017, Az. 1 C 841/17, ausdrücklich festgehalten: Die Auswahl des Sachverständigen steht dem Geschädigten zu, nicht dem Versicherer.
Sie müssen vor der Beauftragung auch keine Preise vergleichen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15).
Was der Anruf der gegnerischen Versicherung bedeutet
- Der Versicherer darf Ihnen einen Sachverständigen vorschlagen. Sie müssen das Angebot nicht annehmen.
- Ein Prüfdienst oder Schadenregulierer arbeitet im Auftrag des Versicherers und nicht in Ihrem.
- Eine Besichtigung durch den Versicherer ersetzt kein eigenes Gutachten und bindet Sie nicht.
- Ein Hinweis auf eine Partnerwerkstatt ist eine Empfehlung, keine Vorgabe.
Wo die Grenzen liegen
Bei einer Teilschuld werden die Gutachterkosten nur anteilig erstattet. Die Quote ergibt sich aus der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG.
Haben Sie den Unfall selbst verschuldet, haben Sie keinen Ersatzanspruch gegen einen Dritten. Dann tragen Sie die Kosten selbst.
Wenn Sie den Schaden über Ihre eigene Kaskoversicherung melden, richten sich Ablauf und Umfang der Entschädigung in erster Linie nach Ihren Versicherungsbedingungen und nicht nach dem Schadensersatzrecht des § 249 BGB. Dort kann die Besichtigung durch den Prüfer des Versicherers vereinbart sein.
Rechnet der von Ihnen beauftragte Sachverständige sein Honorar über eine Abtretung direkt mit der gegnerischen Versicherung ab und bleibt die Rechnung dabei unbeglichen, genügt im Streit über die Höhe schon ein einfaches Bestreiten des Versicherers (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15).
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann die gegnerische Versicherung mir einen Gutachter vorschreiben?
Nein. Das Amtsgericht Pfaffenhofen a. d. Ilm hat am 15.12.2017, Az. 1 C 841/17, entschieden, dass die Auswahl des Sachverständigen dem Geschädigten zusteht und nicht dem Versicherer.
Muss ich mehrere Angebote von Sachverständigen einholen?
Nein. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, müssen Sie vor der Beauftragung keine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen betreiben. Das Risiko bleibt allerdings bei Ihnen, wenn sich der ohne Erkundigung beauftragte Sachverständige später im Prozess als zu teuer erweist.
Darf ich auch dann frei wählen, wenn die Versicherung schon besichtigt hat?
Ja. Eine Besichtigung durch den Versicherer ersetzt kein eigenes Gutachten. Ihr Anspruch auf den erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bleibt davon unberührt.
Stand: Oktober 2026
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