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Christoph Dederich, Kfz-Sachverständiger, begrüßt eine Kundin beim Vor-Ort-Termin

Restwert richtig ermitteln: So funktioniert's

Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden entscheidet der Restwert mit über Ihre Erstattung. Ich erkläre, wie er ermittelt wird und was Sie dabei beachten sollten.

Das Problem

Nach einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden stehen viele Geschädigte vor einer neuen Frage: Was ist mein beschädigtes Fahrzeug jetzt noch wert? Dieser Wert, der Restwert, ist keine feste Größe, sondern der Marktwert des Fahrzeugs im beschädigten Ist-Zustand. Er entscheidet zusammen mit dem Wiederbeschaffungswert darüber, wie viel Sie am Ende von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen.

Unklarheit entsteht vor allem, weil der Restwert nicht einfach behauptet, sondern nachvollziehbar ermittelt werden muss. Wird er zu niedrig angesetzt, verlieren Sie unter Umständen Geld bei der Abrechnung. Wird er dagegen unrealistisch hoch angesetzt, kann das die Höhe der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert und damit Ihre Erstattung schmälern. Für Geschädigte ist deshalb wichtig zu verstehen, wer den Restwert überhaupt festlegt und worauf er sich stützt.

Hinzu kommt: Der Restwert ist kein Wert, den ein Sachverständiger einfach schätzt. Er muss auf tatsächlichen Angeboten beruhen, die im Gutachten dokumentiert werden, damit die Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung nachvollziehbar bleibt. Als Geschädigter haben Sie dabei freie Gutachterwahl, Sie sind also nicht auf den Gutachter der Gegenseite angewiesen, sondern können einen eigenen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen.

Gerade weil Wiederbeschaffungswert und Restwert eng zusammenhängen, lohnt sich ein genauer Blick auf beide Werte. Der Wiederbeschaffungswert bildet ab, was ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kosten würde, der Restwert dagegen, was Ihr beschädigtes Fahrzeug im aktuellen Zustand noch am Markt erzielt. Erst die Differenz zwischen beiden Werten ergibt die Grundlage für die fiktive oder tatsächliche Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung. Wer hier nur einen der beiden Werte hinterfragt, übersieht leicht, dass auch der jeweils andere Wert stimmen muss, damit die Erstattung insgesamt zu Ihren tatsächlichen Verhältnissen passt.

Die Rechtslage

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Versicherer setzen dabei häufig eine Grenze von etwa 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts an, die sogenannte 130-Prozent-Regel. Wird diese Grenze überschritten, gilt das Fahrzeug als wirtschaftlicher Totalschaden, und die Abrechnung erfolgt in der Regel fiktiv: Die Versicherung zahlt die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Der Restwert selbst ist der Marktwert des beschädigten Fahrzeugs im Ist-Zustand. Er wird nicht vom Gutachter frei festgelegt, sondern anhand von Angeboten regionaler Restwertaufkäufer ermittelt. Die Versicherung setzt anschließend den höchsten marktüblichen Wert aus diesen Angeboten an. Damit die Abrechnung rechtssicher und nachvollziehbar bleibt, werden alle eingeholten Angebote im Gutachten dokumentiert.

Wichtig ist dabei die freie Gutachterwahl: Als Geschädigter beauftragen Sie einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen und müssen nicht den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren. Das gilt auch für die Ermittlung des Restwerts, mehr dazu bei meiner Leistung Restwert und Wiederbeschaffung. So stellen Sie sicher, dass die Grundlage der Abrechnung tatsächlich Ihre Interessen abbildet und nicht allein die der Gegenseite.

Weitere Schadenspositionen wie Wertminderung und Nutzungsausfall erfasst mein Unfallgutachten. Legt die Versicherung im eigenen Prüfbericht einen abweichenden Restwert vor, ersetzt das keine eigene, unabhängige Ermittlung. Auch hier gilt die freie Gutachterwahl: Sie können die vorgelegten Zahlen fachlich prüfen und begründet widersprechen lassen, statt sie ungeprüft zu übernehmen.

Ein Beispiel

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten, keine reale Schadenmeldung: Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs liegt bei 8.000 €, die Reparaturkosten würden 9.500 € betragen und damit die 130-Prozent-Grenze übersteigen. Es liegt also ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Nach Einholung mehrerer Angebote regionaler Restwertaufkäufer wird ein Restwert von 2.000 € dokumentiert und im Gutachten festgehalten.

Bei fiktiver Abrechnung ergibt sich daraus eine Differenz von 6.000 €, die Sie von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen. Ob Sie das Fahrzeug anschließend reparieren lassen, weiterfahren oder verkaufen, ist dabei zunächst unabhängig von dieser Berechnung.

Zweites Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Angenommen, ein Restwertaufkäufer bietet 1.400 € für das Fahrzeug, ein zweiter 1.800 €. Weil die Versicherung stets den höchsten dokumentierten Wert ansetzt, fließen hier 1.800 € in die Abrechnung ein, nicht das niedrigere Angebot. Das zeigt, warum mehrere Angebote eingeholt und im Gutachten dokumentiert werden: Nur so lässt sich der für Sie günstigste, tatsächlich marktübliche Wert nachvollziehbar belegen.

Beide Beispiele zeigen denselben Grundsatz: Je genauer Wiederbeschaffungswert und Restwert dokumentiert sind, desto verlässlicher lässt sich die Differenz gegenüber der gegnerischen Versicherung belegen. Ein einzelnes, nicht näher begründetes Angebot reicht dafür in der Regel nicht aus. Erst der Vergleich mehrerer Angebote zeigt, welcher Wert tatsächlich marktüblich ist und damit Ihrer Erstattung zugrunde gelegt werden sollte.

Was Sie tun sollten

Steht bei Ihrem Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall ein wirtschaftlicher Totalschaden im Raum, sollten Sie nicht allein auf eine Einschätzung der gegnerischen Versicherung vertrauen. Lassen Sie Wiederbeschaffungswert und Restwert von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen ermitteln, damit mehrere Angebote regionaler Restwertaufkäufer eingeholt und nachvollziehbar im Gutachten dokumentiert werden. So stellen Sie sicher, dass die Abrechnung auf einem tatsächlich marktüblichen Wert beruht und nicht auf einer einseitigen Angabe der Gegenseite.

Melden Sie mir den Schaden bequem per Anruf, WhatsApp oder Formular, Schadenfotos können Sie mir vorab per WhatsApp schicken. Ich begutachte Ihr Fahrzeug dort, wo es steht, am Unfallort, zu Hause oder in der Werkstatt, ein Bürobesuch ist nicht nötig, auch abends und am Wochenende bin ich erreichbar. Anschließend übernehme ich die Meldung an die gegnerische Versicherung, inklusive der dokumentierten Restwertangebote, und setze mich für eine faire und vollständige Erstattung Ihrer Ansprüche ein, ich rechne direkt mit ihr ab, eine Vorkasse ist dabei nicht nötig.

Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten für das Gutachten, für Sie ist das kostenlos bei Nichtverschulden. Ist die Schuldfrage noch unklar, berate ich Sie kostenlos und unverbindlich für Unfallgeschädigte, damit Sie vor der Beauftragung Klarheit über Ihren Fall haben.

Rufen Sie mich unter 0177 4010478 an, schreiben Sie mir per WhatsApp oder nutzen Sie mein Kontaktformular. Wie der Restwert im Einzelnen berechnet wird, beantworte ich ausführlich in meinen FAQ.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich mein Fahrzeug einfach an den Meistbietenden verkaufen?

Sie sind nicht verpflichtet, das Fahrzeug zu verkaufen. Der dokumentierte Restwert dient bei fiktiver Abrechnung nur der Berechnung der Differenz zum Wiederbeschaffungswert, was Sie anschließend mit dem Fahrzeug machen, entscheiden Sie selbst.

Was, wenn die Versicherung einen höheren Restwert nennt als mein Gutachten?

Weicht der Prüfbericht der Versicherung vom dokumentierten Restwert ab, prüfe ich das im Rahmen meiner Stellungnahme bei Kürzung fachlich und widerspreche begründet, mit Verweis auf die im Gutachten dokumentierten Angebote.

Wie viele Angebote werden für den Restwert eingeholt?

Ich hole mehrere Angebote von regionalen Restwertaufkäufern ein und dokumentiere sie im Gutachten. Die Versicherung setzt anschließend den höchsten marktüblichen Wert an, damit die Abrechnung nachvollziehbar bleibt.

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