Fiktive Abrechnung: Reparaturkosten auszahlen lassen statt reparieren
Sie müssen ein beschädigtes Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall nicht reparieren lassen, um Geld von der gegnerischen Versicherung zu bekommen. Wir erklären, wie die fiktive Abrechnung funktioniert und worauf Sie achten sollten.
Das Problem
Nach einem unverschuldeten Unfall geht die gegnerische Versicherung häufig stillschweigend davon aus, dass repariert wird und rechnet auf dieser Grundlage. Viele Geschädigte wissen nicht, dass sie diese Reparatur gar nicht durchführen müssen, um trotzdem Geld zu erhalten. Genau hier setzt die fiktive Abrechnung an: Sie lassen sich den im Gutachten kalkulierten Reparaturbetrag auszahlen, unabhängig davon, ob und wie Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich instand setzen lassen.
Diese Möglichkeit ist vielen Betroffenen unbekannt, dabei kann sie in einigen Fällen sinnvoll sein: etwa wenn das Fahrzeug technisch noch fahrbereit ist, der Schaden vor allem optischer Natur ist oder wenn Sie sich gegen eine Reparatur entscheiden und das Auto so weiterfahren oder verkaufen möchten. In anderen Fällen ist die tatsächliche Reparatur mit Rechnung die bessere Wahl, weil dabei auch die Mehrwertsteuer erstattet wird und der Nachweis der fachgerechten Instandsetzung mitgeliefert ist.
Schwierig wird es, wenn Versicherungen bei der fiktiven Abrechnung eigenmächtig kürzen, etwa indem sie auf die Preise einer günstigeren freien Werkstatt verweisen, ohne dass diese Werkstatt für Ihr konkretes Fahrzeug tatsächlich gleichwertig, erreichbar und zumutbar wäre. Ohne eigenes Gutachten fehlt Ihnen dann häufig eine belastbare Grundlage, um dieser Kürzung fachlich zu widersprechen.
Hinzu kommt eine zweite Unsicherheit: Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gelten für die fiktive Abrechnung andere Regeln als bei einem gewöhnlichen Reparaturschaden. Wer die Unterschiede nicht kennt, kalkuliert leicht mit dem falschen Betrag und ist bei der Einigung mit der Versicherung im Nachteil.
Die Rechtslage
Grundlage der fiktiven Abrechnung ist die sogenannte Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Sie entscheiden selbst, was mit der Erstattung geschieht: reparieren lassen, teilweise reparieren, gar nicht reparieren oder das Fahrzeug so weiterfahren. Die gegnerische Versicherung muss Ihnen den im Unfallgutachten kalkulierten Reparaturbetrag zur Verfügung stellen, unabhängig davon, wofür Sie sich am Ende entscheiden.
Bei fiktiver Abrechnung wird dabei ohne Mehrwertsteuer ausgezahlt. Die Mehrwertsteuer erstattet die Versicherung nur dann, wenn sie tatsächlich anfällt, also bei einer echten Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung mit entsprechender Rechnung. Wer sich für die fiktive Abrechnung entscheidet, verzichtet damit auf diesen Anteil, erhält den restlichen Betrag aber unabhängig vom weiteren Vorgehen mit dem Fahrzeug.
Neben dem reinen Reparaturkostenbetrag bleiben Positionen wie Wertminderung, Nutzungsausfall sowie die Kosten und Auslagen für das Gutachten selbst erstattungsfähig. Diese Ansprüche bestehen unabhängig davon, ob Sie fiktiv oder tatsächlich abrechnen.
Bei der Höhe der Stundenverrechnungssätze verweisen Versicherungen bei fiktiver Abrechnung häufig auf eine günstigere freie Werkstatt. Ob eine solche Kürzung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa vom Alter des Fahrzeugs, von einer lückenlosen Scheckheftpflege in einer markengebundenen Werkstatt, von der Erreichbarkeit der genannten Alternativwerkstatt und davon, ob sie tatsächlich gleichwertig arbeitet. Eine pauschale Kürzung ohne diese Prüfung ist nicht ohne Weiteres hinzunehmen, hier kann unsere Stellungnahme bei Kürzung ansetzen.
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gilt die fiktive Abrechnung nicht in gleicher Weise wie beim Reparaturschaden: Fiktiv abrechenbar ist hier nur der Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Was einen wirtschaftlichen Totalschaden ausmacht und wie diese Grenze wirkt, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber 130-Prozent-Regel.
Ein Beispiel
Rechenbeispiel mit angenommenen Werten, keine reale Schadenmeldung: Das Gutachten kalkuliert für ein Fahrzeug Reparaturkosten von 4.200 € netto, zuzüglich 798 € Mehrwertsteuer, macht in Summe 4.998 € brutto. Zusätzlich stellt der Sachverständige eine Wertminderung von 350 € sowie einen Nutzungsausfall für vier Tage fest.
Entscheidet sich die Geschädigte für die fiktive Abrechnung und lässt das Fahrzeug nicht reparieren, zahlt die gegnerische Versicherung die 4.200 € netto aus, dazu die Wertminderung und den Nutzungsausfall. Die 798 € Mehrwertsteuer entfallen, weil keine Reparaturrechnung vorliegt. Zusammen mit der Wertminderung und dem Nutzungsausfall kann sie mit diesem Geld frei verfahren und das Fahrzeug weiterfahren, teilweise instand setzen lassen oder verkaufen.
Würde sie sich dagegen für eine tatsächliche Reparatur in einer Fachwerkstatt entscheiden und die Rechnung bei der Versicherung einreichen, kämen die 798 € Mehrwertsteuer zusätzlich zur Auszahlung. Das Beispiel zeigt, warum die Wahl zwischen fiktiver und tatsächlicher Abrechnung eine bewusste Entscheidung sein sollte und warum eine saubere Kalkulation im Gutachten die Grundlage für beide Wege ist.
Wichtig dabei: Die genannten Beträge sind rein illustrativ und sagen nichts darüber aus, was Ihnen im eigenen Schadenfall zusteht. Reparaturkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall hängen immer vom konkreten Fahrzeug, vom Umfang des Schadens und von der Einschätzung im Einzelfall ab und stehen erst nach einer eigenen Begutachtung fest.
Was Sie tun sollten
Möchten Sie sich nach einem unverschuldeten Unfall die Reparaturkosten auszahlen lassen, statt tatsächlich zu reparieren, brauchen Sie dafür eine belastbare Grundlage: ein qualifiziertes Gutachten mit einer nachvollziehbaren Kalkulation der Reparaturkosten. Ein einfacher Kostenvoranschlag der Werkstatt reicht dafür in der Regel nicht aus, da er weder unabhängig erstellt wird noch die weiteren Schadenpositionen erfasst.
Melden Sie uns den Schaden bequem per Anruf, WhatsApp oder Formular, Schadenfotos können Sie uns vorab per WhatsApp schicken. Wir begutachten Ihr Fahrzeug dort, wo es steht, am Unfallort, zu Hause oder in der Werkstatt, ein Bürobesuch ist nicht nötig. Im Gutachten kalkulieren wir die Reparaturkosten nachvollziehbar und dokumentieren zusätzlich Wertminderung und Nutzungsausfall, damit Sie auf dieser Grundlage frei entscheiden können, ob und wie Sie reparieren lassen.
Kürzt die gegnerische Versicherung Ihre fiktive Abrechnung, etwa mit Verweis auf eine günstigere Werkstatt, prüfen wir das im Rahmen einer Stellungnahme fachlich und widersprechen bei Bedarf punktuell. Entscheiden Sie sich später doch für eine Reparatur und legen die Rechnung vor, kann in bestimmten Konstellationen eine Nachforderung, etwa der Mehrwertsteuer, möglich sein, das prüfen wir für Ihren konkreten Fall.
Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten für das Gutachten, für Sie ist das kostenlos bei Nichtverschulden. Ist die Schuldfrage noch unklar, beraten wir Sie kostenlos und unverbindlich für Unfallgeschädigte, bevor Sie sich festlegen. Rufen Sie uns unter 0177 4010478 an, schreiben Sie uns per WhatsApp oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wie die 130-Prozent-Regel bei einem möglichen Totalschaden wirkt, lesen Sie in unserem Ratgeber 130-Prozent-Regel, den Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Gutachten erklären wir in unseren FAQ.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet fiktive Abrechnung nach einem Unfall genau?
Sie lassen sich den im Gutachten kalkulierten Reparaturbetrag von der gegnerischen Versicherung auszahlen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Grundlage ist Ihre Dispositionsfreiheit als Geschädigter, wofür Sie die Erstattung anschließend verwenden, bleibt Ihnen überlassen.
Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung auch die Mehrwertsteuer erstattet?
Nein. Die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt, also bei einer echten Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung mit Rechnung. Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie den Reparaturbetrag netto.
Darf die Versicherung mich bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Werkstatt verweisen?
Das hängt vom Einzelfall ab, etwa vom Fahrzeugalter, von einer lückenlosen Scheckheftpflege und davon, ob die genannte Werkstatt tatsächlich gleichwertig und für Sie erreichbar ist. Eine pauschale Kürzung ohne diese Prüfung müssen Sie nicht ohne Weiteres hinnehmen.
Gilt die fiktive Abrechnung auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden?
Nur eingeschränkt. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist fiktiv lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand abrechenbar, also die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, nicht die vollen kalkulierten Reparaturkosten.
Kann ich später doch noch reparieren lassen, obwohl ich fiktiv abgerechnet habe?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Legen Sie danach eine Reparaturrechnung vor, kann in bestimmten Konstellationen eine Nachforderung entstehen, etwa hinsichtlich der Mehrwertsteuer, das hängt aber vom konkreten Fall ab.
Reicht ein Kostenvoranschlag als Grundlage für die fiktive Abrechnung?
In der Regel nicht. Ein Kostenvoranschlag der Werkstatt hat keinen beweissichernden Charakter und erfasst weder Wertminderung noch Nutzungsausfall. Für eine belastbare fiktive Abrechnung brauchen Sie ein qualifiziertes Gutachten.
Passende Seiten
Leistungen
Ratgeber
Fragen und Antworten / Kontakt
Wir helfen Ihnen: jetzt Gutachten beauftragen, kostenlos für Unfallgeschädigte
Ein Anruf genügt, den Rest übernehmen wir, von der Besichtigung bis zur Zahlung der Versicherung.
0177 4010478Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
EIFEL-SCHADENSERVICE
Kfz-Sachverständigenbüro · Kreis Euskirchen