Totalschaden nach dem Unfall: Was jetzt gilt
Werkstatt oder Versicherung sprechen nach dem Unfall von einem Totalschaden. Wir erklären, was das genau bedeutet, wie sich technischer und wirtschaftlicher Totalschaden unterscheiden und was Sie jetzt tun sollten.
Das Problem
Nach einem Unfall fällt im Kostenvoranschlag der Werkstatt oder im Gespräch mit der Versicherung häufig das Wort Totalschaden, oft ohne genaue Erklärung. Für viele Geschädigte ist unklar, was damit gemeint ist: Ist das Fahrzeug technisch am Ende, oder lohnt sich eine Reparatur wirtschaftlich einfach nicht mehr?
Tatsächlich gibt es nicht den einen Totalschaden, sondern mehrere Varianten mit unterschiedlicher Bedeutung: den technischen, den wirtschaftlichen und den unechten Totalschaden. Wird dieser Unterschied nicht sauber getrennt, entsteht schnell die falsche Annahme, ein Fahrzeug mit wirtschaftlichem Totalschaden müsse automatisch verschrottet werden.
Hinzu kommt die Frage, wie es weitergeht: Dürfen Sie das Fahrzeug behalten und reparieren lassen? Müssen Sie das erste Restwertangebot der Versicherung annehmen? Und was ist mit der Abmeldung, wenn Sie sich für einen Verkauf entscheiden? Ohne unabhängige Einschätzung lassen sich diese Fragen kaum verlässlich beantworten.
Wer sich vorschnell auf Aussagen der gegnerischen Versicherung verlässt, riskiert eine zu niedrige Erstattung. Ein unabhängiges Gutachten schafft die Grundlage, um Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert nachvollziehbar gegenüberzustellen.
Die Rechtslage
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn der ursprüngliche Zustand des Fahrzeugs durch eine Reparatur nicht mehr hergestellt werden kann, unabhängig von den Kosten. In der Praxis ist das selten, meist geht es nicht um die technische Machbarkeit, sondern um die Wirtschaftlichkeit einer Reparatur.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Als Obergrenze für eine ausnahmsweise weiterhin zulässige Reparatur gilt die 130-Prozent-Regel: Bleiben die Reparaturkosten bei fachgerechter und vollständiger Instandsetzung innerhalb von etwa 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, können Sie das Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen weiter nutzen. Details dazu erklären wir in unserem Ratgeber 130-Prozent-Regel.
Daneben gibt es den unechten Totalschaden: Eine Reparatur wäre technisch möglich und die Kosten lägen unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, dennoch ist sie dem Geschädigten im Einzelfall nicht zumutbar, etwa bei einem nahezu neuen Fahrzeug mit erheblichem Unfallschaden.
Maßgeblich für die Abgrenzung sind drei Werte: Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug am regionalen Markt, der Restwert der Marktwert Ihres Fahrzeugs im beschädigten Zustand. Die Differenz aus beiden heißt Wiederbeschaffungsaufwand und bildet bei einem wirtschaftlichen Totalschaden die Grundlage für die fiktive Abrechnung. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber Wiederbeschaffungswert.
Den Restwert legt dabei nicht die Versicherung einseitig fest. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich Geschädigte bei einem im Gutachten dokumentierten Restwertangebot vom regionalen Markt nicht auf ein höheres, später vorgelegtes Angebot aus einer Internet-Restwertbörse verweisen lassen müssen (BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08). Als Geschädigter haben Sie außerdem freie Gutachterwahl und freie Werkstattwahl, auch nach einem Totalschaden.
Ein Beispiel
Rechenbeispiel mit angenommenen Werten, keine reale Schadenmeldung: Der Sachverständige ermittelt einen Wiederbeschaffungswert von 11.500 €, die Werkstatt kalkuliert Reparaturkosten von 15.000 €. Damit liegen die Reparaturkosten über der 130-Prozent-Grenze, es handelt sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Nach Einholung mehrerer Angebote regionaler Restwertaufkäufer wird im Gutachten ein Restwert von 3.200 € dokumentiert. Der Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, beträgt in diesem angenommenen Beispiel 8.300 €. Diesen Betrag erhalten Sie bei fiktiver Abrechnung, unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen, weiter nutzen oder verkaufen.
Technisch wäre eine Reparatur hier weiterhin möglich, es handelt sich also nicht um einen technischen Totalschaden. Die Entscheidung, ob Sie reparieren, behalten oder verkaufen, liegt bei Ihnen, die Zahlen aus dem Gutachten bilden dafür die nachvollziehbare Grundlage.
Was Sie tun sollten
Liegt nach der Begutachtung ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, akzeptieren Sie kein Restwertangebot der Versicherung vorschnell, ohne das im Gutachten dokumentierte Angebot vom regionalen Markt zu kennen. Wir holen mehrere nachvollziehbare Restwertangebote regionaler Aufkäufer ein und dokumentieren sie im Gutachten. Mehr zu unserer Ermittlung von Wiederbeschaffungswert und Restwert lesen Sie bei Restwert und Wiederbeschaffung.
Verkaufen Sie das beschädigte Fahrzeug, melden Sie es bei der Zulassungsstelle ab und bewahren Sie die Abmeldebescheinigung auf. Sie belegt gegenüber Versicherung und späteren Haltern die ordnungsgemäße Außerbetriebsetzung. Kaufen Sie ein Ersatzfahrzeug, können Sie die Kosten für Ab- und Anmeldung bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.
Für die Zeit ohne nutzbares Fahrzeug steht Ihnen bis zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die dafür maßgebliche Wiederbeschaffungsdauer wird im Gutachten anhand des regionalen Marktes ermittelt und endet, sobald Ihnen ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht. Unser Unfallgutachten hält die dafür nötigen Werte nachvollziehbar fest.
Melden Sie uns den Schaden per Anruf, WhatsApp oder Formular, Schadenfotos können Sie uns vorab per WhatsApp schicken. Wir begutachten Ihr Fahrzeug dort, wo es steht, am Unfallort, zu Hause oder in der Werkstatt, ein Bürobesuch ist nicht nötig, und übernehmen die Meldung an die gegnerische Versicherung. Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt diese die Kosten für das Gutachten, für Sie ist das kostenlos bei Nichtverschulden.
Rufen Sie uns unter 0177 4010478 an, schreiben Sie uns per WhatsApp oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wie die Abrechnung bei einem Totalschaden abläuft, beantworten wir in unseren FAQ.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen technischem und wirtschaftlichem Totalschaden?
Ein technischer Totalschaden bedeutet, dass sich der ursprüngliche Zustand des Fahrzeugs durch eine Reparatur nicht mehr herstellen lässt, unabhängig von den Kosten. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dagegen vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, obwohl eine Reparatur technisch möglich wäre.
Muss ich mein Fahrzeug bei einem wirtschaftlichen Totalschaden abmelden?
Nur wenn Sie es verkaufen oder verschrotten lassen. Möchten Sie es behalten und weiter nutzen oder reparieren lassen, ist keine gesonderte Abmeldung nötig. Verkaufen Sie das Fahrzeug, sollten Sie es bei der Zulassungsstelle abmelden und die Abmeldebescheinigung aufbewahren.
Muss ich das erste Restwertangebot der Versicherung annehmen?
Nein. Maßgeblich ist der Restwert vom allgemein zugänglichen regionalen Markt, wie er im Gutachten dokumentiert wird. Ein späteres, höheres Angebot aus einer Internet-Restwertbörse der Versicherung müssen Sie sich nach der Rechtsprechung nicht entgegenhalten lassen, wenn Sie sich am regionalen Gutachten orientiert haben.
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