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Christoph Dederich, Kfz-Sachverständiger, bei der Fahrzeugübergabe

Nutzungsausfallentschädigung: Was Ihnen nach dem Unfall zusteht

Steht Ihr Fahrzeug unfallbedingt still, können Sie dafür entschädigt werden, auch ohne Mietwagen. Wir erklären, wann das gilt, wovon die Höhe abhängt und wie lange die Entschädigung läuft.

Das Problem

Steht Ihr Fahrzeug nach einem Unfall in der Werkstatt oder ist es sogar nicht mehr reparabel, fehlt Ihnen für diese Zeit ein Fahrzeug für den Weg zur Arbeit, für Termine oder für die Familie. Manche Geschädigte mieten sich deshalb einen Ersatzwagen, andere kommen ohne aus, weil sie sich mit dem Zweitwagen behelfen, Fahrgemeinschaften bilden oder auf Bus und Bahn ausweichen. Wer auf einen Mietwagen verzichtet, verzichtet damit aber nicht automatisch auf jede Entschädigung für diese Zeit.

Genau hier entsteht bei vielen Geschädigten Unsicherheit: Steht ihnen für die Tage ohne nutzbares Fahrzeug überhaupt Geld zu, wenn sie gar keinen Mietwagen genommen haben? Und wenn ja, wie viel, und für wie lange? Diese Entschädigung heißt Nutzungsausfallentschädigung, und sie wird in der Praxis regelmäßig übersehen oder falsch eingeschätzt, gerade weil sie anders funktioniert als eine Mietwagenrechnung.

Zur Unsicherheit trägt bei, dass die gegnerische Versicherung diesen Anspruch nicht von sich aus in voller Höhe anbietet und die Berechnung ohne nachvollziehbare Grundlage schwer zu prüfen ist. Ohne eine im Gutachten dokumentierte Reparaturdauer und eine korrekte Einordnung Ihres Fahrzeugs fehlt zudem die Basis, auf der sich die Höhe der Entschädigung überhaupt bestimmen lässt, sodass Geschädigte hier häufig auf eine pauschale Zahl der Gegenseite angewiesen sind, statt eine eigene, geprüfte Grundlage zu haben.

Wie die Nutzungsausfallentschädigung berechnet wird, welche Voraussetzungen dafür gelten und was Sie als Geschädigter tun sollten, damit Ihnen der Betrag nicht entgeht, erklären wir in diesem Ratgeber.

Die Rechtslage

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt zwei Dinge voraus: Sie müssen Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können, und Sie müssen sowohl den Willen als auch grundsätzlich die Möglichkeit gehabt haben, es in diesem Zeitraum zu nutzen. Stand das Fahrzeug schon vor dem Unfall ungenutzt, etwa weil Sie längere Zeit verreist waren, oder greifen Sie ohnehin durchgehend auf ein anderes eigenes Fahrzeug zurück, fehlt diese Nutzungsmöglichkeit, und es entsteht kein Anspruch.

Zwischen Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung müssen Sie sich zudem entscheiden: Mieten Sie sich für die Ausfallzeit ein Ersatzfahrzeug, werden Ihnen die Mietwagenkosten erstattet. Verzichten Sie auf einen Mietwagen, erhalten Sie stattdessen die Nutzungsausfallentschädigung. Beides zusammen steht Ihnen nicht zu, wer allerdings weder mietet noch das eigene Fahrzeug nutzt, bekommt auch nichts.

Die Höhe richtet sich nach der sogenannten Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch, die Fahrzeuge nach Modell, Alter und Ausstattung in Gruppen einteilt. Mit steigender Gruppe steigt auch der Tagessatz, ältere Fahrzeuge werden dabei üblicherweise um mehrere Gruppen herabgestuft, weil ihr Nutzungswert geringer eingeschätzt wird. Feste Beträge nennen wir an dieser Stelle bewusst nicht, weil die Tabellenwerte regelmäßig angepasst werden, maßgeblich ist die Einordnung Ihres konkreten Fahrzeugs, wie sie im Unfallgutachten dokumentiert wird.

Bei der Dauer wird unterschieden: Wird Ihr Fahrzeug repariert, zählt die im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer zuzüglich einer angemessenen Überlegungs- und Beschaffungszeit, in der Sie sich für eine Werkstatt oder gegen die Reparatur entscheiden. Liegt dagegen ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, zählt stattdessen die Wiederbeschaffungsdauer, also die Zeit, die realistisch nötig ist, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu finden, siehe dazu auch unsere Leistung Restwert und Wiederbeschaffung. Nutzen Sie Ihr Fahrzeug gewerblich, etwa als Handwerker- oder Firmenfahrzeug, gilt an Stelle der Nutzungsausfallentschädigung meist der entgangene Gewinn oder ersatzweise die Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug.

Ein Beispiel

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten, keine reale Schadenmeldung: Nach einem unverschuldeten Auffahrunfall wird ein Mittelklassewagen im mittleren Fahrzeugalter beschädigt. Das Gutachten weist eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen aus, hinzu kommen 3 Tage angemessene Überlegungs- und Beschaffungszeit, in denen sich die Geschädigte für eine Werkstatt entscheidet und den Termin abstimmt. Insgesamt ergeben sich damit 15 Tage, für die ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, weil kein Mietwagen genommen wird und das Fahrzeug zuvor regelmäßig genutzt wurde.

Für die passende Fahrzeuggruppe wird in diesem Beispiel ein Tagessatz von 45 € angesetzt, ausdrücklich nur zur Veranschaulichung und ohne Bezug zu den tatsächlich geltenden Tabellenwerten. Multipliziert mit den 15 Ausfalltagen ergibt sich in diesem angenommenen Fall ein Betrag von 675 €, den die gegnerische Versicherung zusätzlich zu den Reparaturkosten erstattet.

Hätte sich die Geschädigte in diesem Beispiel stattdessen für einen Mietwagen entschieden, wären ihr statt der Nutzungsausfallentschädigung die Mietwagenkosten erstattet worden, nicht beides zusammen. Das Beispiel zeigt außerdem, warum die im Gutachten dokumentierte Reparaturdauer und die richtige Einordnung des Fahrzeugs die eigentliche Grundlage der Berechnung sind, die tatsächlichen Werte für Ihr Fahrzeug hängen immer vom Einzelfall ab und stehen erst nach einer Begutachtung fest.

Was Sie tun sollten

Damit Ihnen die Nutzungsausfallentschädigung nicht entgeht, sollte im Unfallgutachten von Anfang an sowohl die Reparaturdauer als auch die Fahrzeuggruppe nachvollziehbar dokumentiert sein. Ohne diese Angaben fehlt der Versicherung wie auch Ihnen selbst die Grundlage, um die Höhe der Entschädigung überhaupt zu prüfen. Melden Sie uns den Schaden bequem per Anruf, WhatsApp oder Formular, Schadenfotos können Sie uns vorab per WhatsApp schicken.

Wir begutachten Ihr Fahrzeug dort, wo es steht, am Unfallort, zu Hause oder in der Werkstatt, ein Bürobesuch ist nicht nötig. Anschließend übernehmen wir die Meldung an die gegnerische Versicherung und setzen uns für eine faire und vollständige Erstattung Ihrer Ansprüche ein, wir rechnen direkt mit ihr ab, eine Vorkasse ist dabei nicht nötig. Ob bei Ihnen die Voraussetzungen für Nutzungsausfallentschädigung vorliegen oder ein Mietwagen die passendere Lösung ist, besprechen wir gern mit Ihnen, bevor Sie sich festlegen.

Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten für das Gutachten, für Sie ist das kostenlos bei Nichtverschulden. Ist die Schuldfrage noch unklar, beraten wir Sie kostenlos und unverbindlich für Unfallgeschädigte, bevor Sie sich festlegen. Wie sich die Berechnung bei einem Totalschaden im Detail zusammensetzt, lesen Sie in unserem Ratgeber Wirtschaftlicher Totalschaden, und was ein Unfallgutachten insgesamt kostet, in unserem Ratgeber Was kostet ein Unfallgutachten?

Rufen Sie uns unter 0177 4010478 an, schreiben Sie uns per WhatsApp oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Weitere Antworten rund um Ihren Schadenfall finden Sie in unserer Ratgeber-Übersicht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bekomme ich Nutzungsausfallentschädigung auch ohne Mietwagen?

Ja. Nutzungsausfallentschädigung setzt gerade voraus, dass Sie keinen Mietwagen nehmen, aber Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können. Voraussetzung ist zusätzlich, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich genutzt hätten, wenn es einsatzbereit gewesen wäre.

Kann ich Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung gleichzeitig geltend machen?

Nein. Sie können entweder die Kosten für einen Mietwagen erstattet bekommen oder die Nutzungsausfallentschädigung, nicht beides zusammen. Wer weder mietet noch das eigene Fahrzeug nutzt, hat keinen Anspruch.

Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung für mein Fahrzeug?

Die Höhe richtet sich nach der Einordnung Ihres Fahrzeugs in eine Fahrzeuggruppe nach Modell, Alter und Ausstattung, die Tagessätze steigen mit der Gruppe. Feste Beträge nennen wir bewusst nicht, weil die Tabellenwerte regelmäßig angepasst werden und die Einordnung im Einzelfall im Gutachten erfolgt.

Für wie viele Tage wird Nutzungsausfallentschädigung gezahlt?

Bei einer Reparatur zählt die im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer zuzüglich einer angemessenen Überlegungs- und Beschaffungszeit. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden zählt stattdessen die Wiederbeschaffungsdauer für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.

Gilt die Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge?

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird in der Regel nicht die Nutzungsausfallentschädigung angesetzt, sondern der entgangene Gewinn oder ersatzweise die Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug. Welche Berechnung passt, hängt von der konkreten Nutzung Ihres Fahrzeugs ab.

Was passiert, wenn ich mein Fahrzeug während der Ausfallzeit gar nicht genutzt hätte?

Dann fehlt die Nutzungsmöglichkeit als Voraussetzung, und es entsteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Das gilt etwa, wenn Sie ohnehin durchgehend ein anderes eigenes Fahrzeug nutzen oder in der fraglichen Zeit verreist gewesen wären.

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