EIFEL-SCHADENSERVICEKfz-Sachverständigenbüro · Kreis Euskirchen
Christoph Dederich, Kfz-Sachverständiger, bei der Fahrzeugübergabe

Unfallgutachten: Wer zahlt den Gutachter?

Nach einem Unfall steht schnell die Frage im Raum, wer den Gutachter bezahlt. Wir erklären die Rechtslage und zeigen, wann die gegnerische Versicherung die Kosten für Ihr Unfallgutachten trägt.

Das Problem

Nach einem Unfall steht neben dem Schaden am Fahrzeug schnell eine andere Frage im Raum: Wer zahlt eigentlich den Gutachter? Viele Geschädigte zögern, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, weil sie befürchten, die Kosten dafür selbst tragen zu müssen. Diese Sorge ist in den meisten Fällen unnötig, denn die Kostenfrage hängt vor allem von der Schuldfrage ab und davon, wer den Unfall verursacht hat.

Manche gegnerische Versicherung meldet sich früh nach dem Unfall und schlägt einen eigenen Gutachter vor oder verweist auf einen Kostenvoranschlag der Werkstatt. Für Laien ist dabei oft nicht erkennbar, dass sie als Geschädigte das Recht haben, einen eigenen unabhängigen Sachverständigen zu wählen, und dass die gegnerische Versicherung die Kosten dafür in aller Regel trägt. Wer sich stattdessen auf den Gutachter der Gegenseite verlässt, gibt ein Stück der eigenen Beweissicherung aus der Hand.

Wer aus Sorge vor Kosten auf ein eigenes Gutachten verzichtet, riskiert außerdem, wichtige Schadenpositionen wie Wertminderung oder Nutzungsausfall zu verschenken, die ein bloßer Kostenvoranschlag der Werkstatt nicht erfasst. Als unabhängiges Kfz-Sachverständigenbüro im Kreis Euskirchen, ohne Bindung an Werkstatt oder Versicherung, ordnen wir Ihren Fall ein und sagen Ihnen, wer die Kosten für das Unfallgutachten trägt, bevor die Schadenregulierung beginnt.

Die Rechtslage

Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten für das Unfallgutachten. Für Sie als Geschädigten ist das kostenlos bei Nichtverschulden, Sie müssen für die Begutachtung nicht in Vorleistung gehen und rechnen nicht selbst mit der Gegenseite ab. Dabei haben Sie freie Gutachterwahl: Sie beauftragen einen eigenen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen und nicht den Gutachter der gegnerischen Versicherung, auch wenn diese Ihnen von sich aus einen Gutachter vorschlägt.

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung außerdem die Kosten eines Verkehrsrechtsanwalts, den Sie hinzuziehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Liegt eine Teilschuld vor, werden die Kosten für das Gutachten anteilig nach der Haftungsquote erstattet, welcher Anteil das im Einzelfall ist, hängt von der jeweiligen Unfallsituation ab und wird gesondert ermittelt.

Ist die Schuldfrage direkt nach dem Unfall noch unklar, beraten wir Sie kostenlos und unverbindlich für Unfallgeschädigte, damit Sie wissen, wie Sie vorgehen sollten, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Haben Sie den Unfall dagegen selbst verschuldet oder beauftragen Sie ein Gutachten ohne Unfallgegner, etwa für eigene Zwecke, richten sich die Kosten nach dem Aufwand und werden vorab mit Ihnen besprochen, bevor wir tätig werden.

Eine Ausnahme von der Kostenübernahme bildet die sogenannte Bagatellgrenze. Sie liegt laut Rechtsprechung bei ca. 750 €. Der Bundesgerichtshof entschied am 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, dass bei Reparaturkosten von 715 € kein Bagatellschaden mehr vorliegt und der Versicherer die Gutachterkosten tragen muss. Bei sehr kleinen Schäden unterhalb dieser Grenze reicht dagegen häufig ein Kostenvoranschlag oder ein Kleingutachten, mehr dazu in unserem Ratgeber Bagatellgrenze 750 €. Eine Reparaturfreigabe oder ein Hinweis der Versicherung auf einen Kostenvoranschlag ersetzt oberhalb der Grenze kein eigenes Gutachten.

Ein Beispiel

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten, keine reale Schadenmeldung: Bei einem Auffahrunfall stellt ein unabhängiges Gutachten Reparaturkosten von 1.800 € fest, dazu eine merkantile Wertminderung und mehrere Tage Nutzungsausfall. Der Schaden liegt über der Bagatellgrenze von ca. 750 €, damit steht ein vollständiges Gutachten zu, und die gegnerische Versicherung trägt bei unverschuldetem Unfall die Kosten dafür.

Ein zweites Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Bei einem kleinen Parkschaden schätzt eine Werkstatt die Reparatur auf 500 €. Der Schaden bleibt damit unter der Bagatellgrenze von ca. 750 €, hier reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag oder ein Kleingutachten anstelle eines vollständigen Gutachtens. Wie sich Kostenvoranschlag und Gutachten unterscheiden, erklären wir in unserem Ratgeber Kostenvoranschlag oder Gutachten.

Beide Beispiele zeigen: Die Höhe des Schadens entscheidet mit darüber, wer die Kosten für die Dokumentation trägt. Im Zweifel lohnt sich eine kurze fachliche Einschätzung, bevor Sie sich für einen Kostenvoranschlag oder ein Gutachten entscheiden.

Was Sie tun sollten

Klären Sie zuerst grob, wer den Unfall verursacht hat. Bei einer klaren Schuldfrage auf Seiten des Unfallgegners melden Sie uns den Schaden nach dem Unfall bequem per Anruf, WhatsApp oder Formular, Schadenfotos können Sie uns vorab per WhatsApp schicken. Wir begutachten Ihr Fahrzeug dort, wo es steht, am Unfallort, zu Hause oder in der Werkstatt, ein Bürobesuch ist nicht nötig.

Anschließend übernehmen wir die Meldung an die gegnerische Versicherung und rechnen direkt mit ihr ab, eine Vorkasse ist dabei nicht nötig. Bei einem unverschuldeten Unfall ist unser Unfallgutachten für Sie kostenlos bei Nichtverschulden. Sind Sie sich bei der Schuldfrage unsicher oder liegt möglicherweise eine Teilschuld vor, sprechen Sie uns vorab an, wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich für Unfallgeschädigte und ordnen Ihren Fall ein.

Rufen Sie uns unter 0177 4010478 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular, auch abends und am Wochenende, wenn wir nicht rangehen, rufen wir zurück.

Weitere Antworten zur Kostenübernahme finden Sie in unseren FAQ.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zahlt die Versicherung das Gutachten auch bei einer Teilschuld?

Ja, anteilig. Bei einer Teilschuld werden die Kosten für das Gutachten entsprechend der Haftungsquote erstattet. Wie hoch der jeweilige Anteil ist, hängt vom Einzelfall ab und wird gesondert ermittelt.

Muss ich den Gutachter nehmen, den die gegnerische Versicherung mir vorschlägt?

Nein. Als Geschädigter haben Sie freie Gutachterwahl und können einen eigenen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen. Die gegnerische Versicherung trägt bei einem unverschuldeten Unfall trotzdem die Kosten dafür.

Was zahle ich, wenn ich den Unfall selbst verschuldet habe?

Bei eigenem Verschulden oder wenn Sie ein Gutachten ohne Unfallgegner beauftragen, richten sich die Kosten nach dem Aufwand. Wir besprechen sie vorab mit Ihnen, bevor wir mit der Begutachtung beginnen.

Wir helfen Ihnen: jetzt Gutachten beauftragen, kostenlos für Unfallgeschädigte

Ein Anruf genügt, den Rest übernehmen wir, von der Besichtigung bis zur Zahlung der Versicherung.

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