Die Bagatellgrenze: Ab wann steht Ihnen ein Gutachten zu?
Bei kleinen Unfallschäden ist oft unklar, ob ein Gutachten nötig ist oder ein Kostenvoranschlag reicht. Wir erklären die Bagatellgrenze und was sie für Ihren Anspruch bedeutet.
Das Problem
Nach einem kleinen Unfallschaden stellt sich schnell die Frage, ob sich ein Gutachten überhaupt lohnt oder ob ein Kostenvoranschlag der Werkstatt ausreicht. Manche gegnerische Versicherung verweist bei kleineren Schäden von sich aus auf einen Kostenvoranschlag, um die Kosten für ein vollständiges Gutachten zu vermeiden. Für Geschädigte ist dabei oft nicht klar, ob dieser Hinweis berechtigt ist oder ob ihnen trotzdem ein eigenes Gutachten zusteht.
Diese Unsicherheit hat einen Namen: die sogenannte Bagatellgrenze. Sie beschreibt die Schadenhöhe, ab der ein Geschädigter einen eigenen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen darf und die gegnerische Versicherung die Kosten dafür tragen muss. Liegt der Schaden darunter, reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag oder ein Kleingutachten. Liegt er darüber, steht dem Geschädigten ein vollständiges Gutachten zu, mit allen Positionen wie Wertminderung und Nutzungsausfall.
Wer die Bagatellgrenze nicht kennt, läuft Gefahr, sich auf einen bloßen Kostenvoranschlag zu verlassen und dabei Ansprüche zu verschenken, die ein Gutachten zusätzlich erfasst hätte. Umgekehrt lohnt sich bei sehr kleinen Schäden ein vollständiges Gutachten oft nicht, hier reicht ein Kostenvoranschlag oder ein Kleingutachten, das wir als unabhängiges Kfz-Sachverständigenbüro ebenfalls erstellen.
Als unabhängiges Büro ohne Bindung an eine Werkstatt oder Versicherung ordnen wir Ihren Schaden ein und sagen Ihnen, welche Form der Dokumentation für Ihren Fall sinnvoll ist, bevor die Schadenregulierung mit der gegnerischen Versicherung beginnt.
Die Rechtslage
Die Bagatellgrenze liegt laut Rechtsprechung bei ca. 750 €. Grundlage dafür ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03: Der BGH stellte klar, dass bei Reparaturkosten von 715 € kein Bagatellschaden mehr vorliegt, der Versicherer muss in diesem Fall die Gutachterkosten tragen. In der Praxis hat sich daraus die Faustregel von ca. 750 € als Bagatellgrenze etabliert. Entscheidend ist damit, dass ab einem Reparaturaufwand von rund 715 € Gutachterkosten erstattungsfähig sind.
Als Geschädigter haben Sie zudem freie Gutachterwahl: Sie beauftragen einen eigenen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen und nicht den Gutachter der gegnerischen Versicherung. Dieses Recht gilt unabhängig von der Bagatellgrenze, sie entscheidet nur darüber, ob die Versicherung die Kosten für ein vollständiges Gutachten übernehmen muss oder ob ein Kostenvoranschlag ausreicht.
Wichtig ist außerdem: Eine sogenannte Reparaturfreigabe der Versicherung ersetzt kein Gutachten und schränkt Ihr Recht auf freie Beweissicherung nicht ein. Auch wenn die Versicherung eine Reparatur freigibt oder auf einen Kostenvoranschlag verweist, dürfen Sie oberhalb der Bagatellgrenze trotzdem ein eigenes Gutachten in Auftrag geben. Ein Gutachten erfasst neben den reinen Reparaturkosten auch Wiederbeschaffungswert, Wertminderung und Nutzungsausfall, ein Kostenvoranschlag hat dagegen keinen beweissichernden Charakter, mehr dazu bei unserem Unfallgutachten.
Diese Rechtslage betrifft ausdrücklich den Haftpflichtfall, in dem die gegnerische Versicherung für den Schaden aufkommt. Bei einem selbst verschuldeten Unfall gelten andere Regeln für die Kostenübernahme.
Ein Beispiel
Rechenbeispiel mit angenommenen Werten, keine reale Schadenmeldung: Bei einem Parkschaden schätzt eine Werkstatt die Reparatur einer Tür auf 650 €. Damit läge der Schaden unterhalb der Bagatellgrenze von ca. 750 €, ein Kostenvoranschlag oder ein Kleingutachten würde hier in der Regel ausreichen.
Zweites Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Bei einem Auffahrunfall stellt ein unabhängiges Gutachten Reparaturkosten von 1.400 € fest, dazu eine merkantile Wertminderung und mehrere Tage Nutzungsausfall. Der Schaden liegt damit deutlich über der Bagatellgrenze, ein vollständiges Gutachten steht dem Geschädigten zu, und die gegnerische Versicherung muss die Gutachterkosten tragen.
Beide Beispiele zeigen: Die Höhe des Reparaturaufwands entscheidet mit darüber, welche Form der Dokumentation zu Ihrem Fall passt. Gerade bei Schäden nahe der Grenze von ca. 750 € lohnt sich eine kurze fachliche Einschätzung vor der Beauftragung, damit Sie weder unnötige Kosten haben noch auf einem Teil Ihres Schadens sitzen bleiben.
Was Sie tun sollten
Sind Sie sich nach einem Unfall unsicher, ob Ihr Schaden über oder unter der Bagatellgrenze liegt, sollten Sie sich nicht allein auf die Einschätzung der gegnerischen Versicherung verlassen. Lassen Sie den Schaden von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen einordnen, damit Sie wissen, ob Ihnen ein vollständiges Gutachten zusteht oder ein Kostenvoranschlag ausreicht.
Melden Sie uns den Schaden bequem per Anruf, WhatsApp oder Formular, Schadenfotos können Sie uns vorab per WhatsApp schicken. Wir begutachten Ihr Fahrzeug dort, wo es steht, am Unfallort, zu Hause oder in der Werkstatt, ein Bürobesuch ist nicht nötig. Anschließend übernehmen wir die Meldung an die gegnerische Versicherung und rechnen direkt mit ihr ab, eine Vorkasse ist dabei nicht nötig.
Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten für das Gutachten, für Sie ist das kostenlos bei Nichtverschulden. Ist die Schuldfrage noch unklar oder Sie sind sich bei der Schadenhöhe unsicher, beraten wir Sie kostenlos und unverbindlich für Unfallgeschädigte.
Rufen Sie uns unter 0177 4010478 an, schreiben Sie uns per WhatsApp oder nutzen Sie unser Kontaktformular, auch abends und am Wochenende, wenn wir nicht rangehen, rufen wir zurück. Mehr zur Bagatellgrenze und der Erstattung von Gutachterkosten finden Sie auch in unseren FAQ. Für den Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Gutachten lesen Sie auch unseren Ratgeber Kostenvoranschlag oder Gutachten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer entscheidet, ob mein Schaden über oder unter der Bagatellgrenze liegt?
Die tatsächlich ermittelten Reparaturkosten entscheiden. Deshalb lohnt sich schon bei einem vermuteten Schaden nahe der Grenze von ca. 750 € eine fachliche Einschätzung durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen, bevor Sie sich für einen Kostenvoranschlag oder ein Gutachten entscheiden.
Muss ich die Bagatellgrenze selbst nachweisen?
Nein. Wir begutachten Ihr Fahrzeug und dokumentieren die Schadenhöhe. Auf dieser Grundlage lässt sich einordnen, ob Ihnen ein vollständiges Gutachten zusteht oder ob ein Kostenvoranschlag beziehungsweise Kleingutachten ausreicht.
Was, wenn die Versicherung trotz höherer Schadensumme nur einen Kostenvoranschlag akzeptieren will?
Liegt der Schaden über der Bagatellgrenze von ca. 750 €, steht Ihnen laut BGH-Rechtsprechung ein vollständiges Gutachten zu, dessen Kosten die gegnerische Versicherung trägt. Eine Reparaturfreigabe oder ein Verweis der Versicherung auf einen Kostenvoranschlag ändert daran nichts.
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